Wir sind für Sie da

Wir stehen Ihnen in allen dienstlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Sie können von unserer absoluten Vertraulichkeit ausgehen, da wir zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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Diakon
Michael Benkowitz
Vorsitzender der MAV
Spittaplatz 3
31303 Burgdorf

Tel. 05136 - 88 89 35
Fax 05136 - 88 89 44
Mobil 0179 - 431 9 123
e-mail: mav.burgdorf@evlka.de



Technischer Mitarbeiter
Mathias Gerth

Friedhof Lehrte

Krippenleiterin und Küsterin
Gerta Hoffrichter

stellvertretende Vorsitzende der MAV
Krippe am Pfarrgarten, Ilten
Küsterin in der Kirchengemeinde Sehnde
Tel. 05132 - 94 077

Diakonin
Birgit Hornig

Kirchengemeinde
Ilten-Höver-Bilm
Tel. 05136 - 89 39 06



Chorleiter
Jason Johnson

Markus-Kirchengemeinde Lehrte

Pfarramtssekretärin
Petra Kemmer

St.-Pankratius-Kirchengemeinde Burgdorf
Tel. 05136 - 38 81



Erzieherin
Sarah Schumann

Krippe Huckmuck, Rethmar



Erzieherin
Tamara Zeiher
Kita Bonhoeffer Arche, Sehnde



Erzieherin
Petra Ziegert

Kita Goethestraße, Lehrte

Häufige Fragen von A - Z

An dieser Stelle finden Sie eine alphabetisch geordnete Stichwortliste zu Fragen, die uns als MAV in der praktischen Arbeit häufig gestellt werden.

Arbeitsbefreiung:

Arbeitsbefreiung geregelt in der DVO § 23 und im TV-L § 29

Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie die sonstigen Entgeltbestandteile in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden: (TV-L § 29)

Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag

  • bei seiner kirchlichen Trauung (DVO § 23 Abs. 5a),
    • bei der Taufe (DVO § 23 5a),
    • bei der Konfirmation (DVO § 23 Abs. 5b),
    • bei einer entsprechenden kirchlichen Feier (DVO § 23 Abs. 5b)
    • bei der kirchlichen Trauung ihres Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
    • bei der Niederkunft der Ehefrau (TV-L § 29)
    • bei einem Umzug aus dienstlichem oder betrieblichen Grund
       an einen anderen Ort (TV-L § 29 Abs. 1c)
    • bei einer schweren Erkrankung einer/eines Angehörigen,
       wenn er/sie im gleichen Haushalt lebt (TV-L § 29 Abs. 1e)ee))

Fällt der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für jeweils zwei Arbeitstage beim Tod (DVO § 23 Abs. 6/ TV-L § 29 Abs. 1b)

  • eines Elternteils,
    • eines Elternteils des Ehegatten,
    • des Ehegatten,
    • eines Großelternteils,
    • eines Stiefelternteils,
    • eines Kindes
    • eines Bruders oder einer Schwester.

Weiter sind im TV-L § 29 Arbeitsbefreiungen bei schwerer Erkrankung festgelegt: (TV-L § 29 Abs. 1e)

  • eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
    1 Arbeitstag im Kalenderjahr, (TV-L § 29 Abs. 1e)aa)
  • eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn
       im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder
       bestanden hat, 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
       (TV-L § 29 Abs. 1e)bb)
  • einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung
       seines Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
       wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu
       dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 4 Arbeitstage im
       Kalenderjahr
    .   (TV-L § 29 Abs. 1e)cc)

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

Für die Erkrankung eines Kindes, nach §45 SGB V,

  • (1) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugniss erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versichterten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • (2) Anspruch auf Krankengeld nach (1) besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage, je Kalenderjahr.

 

Ärztliche Behandlung (sowie ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen) von Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. (TV-L § 29 Abs. 1f)

Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (TV-L § 29 Abs. 2)

Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 3 Tagen gewähren. In begründeten Fällen (z. B. Umzug aus persönlichem Grund) kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (TV-L § 29 Abs. 3)

Die Mitarbeiterin erhält auch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung allgemeiner Pflichten...zur Ausübung: (DVO § 23 Abs. 3)

  1. a) kirchlicher öffentlicher Ehrenämter
    b) des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an     kirchlichen Wahlausschüssen

Die Mitarbeiterin kann zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten untentgeltlichen Nebentätigkeit und in sonstigen begründeten Fällen z.B. Teilname am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung des Entgelts die erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten.
(DVO § 23 Abs. 4)

 

Arztbesuche während der Arbeitszeit:

Arztbesuche (sowie ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen) während der Arbeitszeit sind im TV-L (Arbeitsbefreiung) folgendermaßen geregelt:

Beschäftigte werden unter Fortzahlung des Entgelts für Ärztliche Behandlungen freigestellt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen müssen.
Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit gilt einschließlich erforderlicher Wege- und Wartezeiten. (TV-L § 29 Abs. 1f)

 

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten
(§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hingegen können frei entscheiden, ob sie einem BEM-Verfahren zustimmen. Das BEM-Verfahren kann auch jederzeit wieder beendet werden.

Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeiterin + Dienststellenleitung + die Mitarbeitervertretung + Vertrauensperson der Schwerbehinderten) erwägen, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin wiederherzustellen und wenn möglich dauerhaft zu erhalten.
Gemeinsam werden geeignete Maßnahmen ausgewählt und anschließend auf ihren Erfolg hin überprüft.  DOWNLOAD

 

Jubiläen:

In der DVO § 20 Abs. 1 ist bestimmt, dass alle Beschäftigten eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung folgender Beschäftigungszeiten erhalten:

  • bei 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
      •  bei 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
      •  bei 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
      •  bei 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.

Beschäftigungszeiten sind die in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. (Bei einem oder verschiedenen Anstellungsträger(n) im Geltungsbereich der DVO).

Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß TV-L § 28, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

 

Scheidet eine Mitarbeiterin in einem Jubiläumsjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt folgendes:

In der hannoverschen Landeskirche werden gemäß § 20 Absatz 1 Dienstvertragsordnung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 10, 20, 30 usw. Jahren zusätzliche Erholungsurlaubstage gewährt. Der Anspruch auf Gewährung dieses zusätzlichen Erholungsurlaubs entsteht erst am Tage der Vollendung. Wenn bisher eine Mitarbeiterin mit Ablauf des Tages, an dem die Jubiläumszeit vollendet wurde, aus dem Dienstverhältnis ausschied, wurde daher kein Jubiläumsurlaub gewährt, da dieser nicht mehr genommen werden konnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mit dem Urteil vom 09.04.2014 (Aktenzeichen 10 AZR 635/13) für den TVöD-Bereich entschieden, dass dem Anspruch auf das im TVöD gewährten Jubiläumsgeld nicht entgegensteht, wenn das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der dafür erforderlichen Beschäftigungszeit endet. Dieses Urteil ist analog auch auf den § 20 Absatz 1 der Dienstvertragsordnung anzuwenden. Da der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Jubiläumszeit und damit in diesem besonderen Fall dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters entsteht, kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, sondern ist zukünftig abzugelten.

Das Landeskirchenamt hat allerdings keine Bedenken, wenn der zusätzliche Erholungsurlaub im Vorgriff auf den zum Ende des Dienstverhältnisses entstehenden Anspruch bereits unmittelbar am Ende des Dienstverhältnisses gewährt wird.

 

 

 

Krankmeldung:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 5)

 

Kündigung:

Der Arbeitgeber braucht für Kündigungen (außerordentliche/ordentliche) immer einen vernünftigen Grund, damit sie wirksam ist.

Ordentliche Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber drei Gründe an ordentlich zu kündigen, nämlich die Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers und die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Kündigungsfristen (TV-L § 34)
(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit:

bis zu

1 Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als

1 Jahr

6 Wochen,

von mindestens

5 Jahren

3 Monate,

von mindestens

8 Jahren

4 Monate,

von mindestens

10 Jahren

5 Monate,

von mindestens

12 Jahren

6 Monate,

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre beschäftigt sind, können durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigungen

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund:
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (BGB § 262)
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor,:
   • wenn das evangelisch-lutherische Bekenntniss oder die Mitgliedschaft in
     einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland abgelegt wird
   • wenn nicht mehr die Bereitschaft vorhanden ist, seinen Dienst so zu tun und
     sein Leben so zu führen, wie es von einem Mitarbeiter der Kirche erwartet
     werden muss.
(DVO § 30)
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. (BGB § 262)

Änderungskündigung (KSchG § 2)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (BGB § 623)
so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (TV-L § 33)
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
    • jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
    • mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich
      festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente
      vollendet hat.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnisse (DVO § 24 Abs. 2) beim Erreichen des gesetzlich festgelegtem Alters zur abschlagsfreien Regelaltersrente geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.

 

Ruhepausen:

Die Arbeitszeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen:

  • mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit ab 9 Stunden

Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen aber mindestens 15 Minuten betragen. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

 

(Arbeitszeitgesetz (ArbZG)§ 4)

 

 

Sonderurlaub:

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
(TV-L § 28)

Außer der Möglichkeit Sonderurlaub zu beantragen, können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgeltes von Ihrer Arbeit freigestellt werden. Unter dem Stichwort Arbeitsbefreiung finden Sie auf unserer Homepage zum Beispiel Arbeitsbefreiungen für kirchliche Anlässe, Arztbesuchen oder zur Pflege eines Angehörigen.

LINK

 

Mehrarbeit/Überstunden:

Definition: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.
(siehe TV-L § 7 Abs. 6)

 

Definition: Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(siehe TV-L § 7 Abs. 7)

Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. Dabei beträgt die Arbeitsbefreiung für jede geleistete Überstunde eineinviertel Stunden. Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden das Tabellenentgelt und die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ist in besonderen Ausnahmefällen ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung nicht möglich, so erhält die Mitarbeiterin je Stunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts. (siehe DVO § 12 Abs. 1)

Bei Dienstreisen wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Zeit der Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens für jeden Tag bis zu elf Stunden. (siehe DVO § 11 Abs. 3)

Erkrankung während Freizeitausgleichs von Mehrarbeit/Überstunden:
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, nachdem der Freistellungszeitraum wirksam festgelegt wurde, gelten die Überstunden als ausgeglichen, auch wenn der Mitarbeiter für den gesamten Freistellungszeitraum erkrankt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Freistellung nicht nur dem Ausgleich von Überstunden dienen, sondern dem Mitarbeiter auch eine zu Erholungszwecken nutzbare freie Zeit verschaffen soll. Wenn dies nicht ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, braucht er Ihnen also trotz Krankheit keinen erneuten Freizeitausgleich gewähren.

 

Zeugnisse:

Im § 35 TV-L ist geregelt, dass alle Beschäftigten den Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis haben. Das Zeugnis muss sich über die Art und Dauer der Tätigkeit, sowie die Beurteilung der Führung und Leistung erstrecken, wenn...

Endzeugnis:

(1) das Dienstverhältnis endet. 

Zwischenzeugnis:

(2) triftige Gründe bestehen,
Das heißt bei berechtigtem Interesse, hat der Beschäftigte einen in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein rechtliches Interesse des Beschäftigten ist nicht erforderlich. Ohne die Nennung von Gründen ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet ein Zwischenzeugnis auszustellen. Triftige Gründe können sein:

  • Suche eines neuen Arbeitsplatzes,
  • wenn der Arbeitgeber beabsichtigt zu kündigen,
  • wenn ein Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Gerichten und Behörden benötigt wird,
  • Stellung eines Kreditantrages,
  • Bewerbung um eine Wohnung,
  • bei einer Versetzung oder einem sonstigen Wechsel innerhalb einer Dienststelle,
  • bei dem Wechsel von Vorgesetzten,
  • bei Arbeitsunterbrechungen (über einem Jahr)

 

Vorläufiges Zeugnis:

(3) eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht

 

Die Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen. Das heißt nach §121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.