Neues aus der ADK
Neues aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK)
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. November 2022
Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst jetzt auch im kirchlichen Bereich
Die Einigung ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe. In 2017 wurden bereits für die Kita-Leitungen neue Eingruppierungsregelungen vereinbart, die Entgeltsteigerungen bis zu 500 Euro beinhalteten. Nun lag der Fokus auf die weiteren Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. SuE-Zulage und Regenerationstage
Die Kolleg*innen in den Erziehungsberufen (EGr S 2 bis S 11a) erhalten rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130 EUR. Für die Kolleg*innen in der Sozialarbeit (ohne Kita-Leitungen) beträgt diese Zulage 180 EUR. Die Auszahlung erfolgt mit dem Dezembergehalt. Außerdem haben alle Kolleg*innen ab dem Jahr 2022 Anspruch auf zwei Regenerationstage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche, ansonsten anteilig. Die Möglichkeit, zu den Regenerations-tagen noch zwei weitere freie Tage gegen die vereinbarte SuE-Zulage von monatlich 130 bzw. 180 Euro umzuwandeln, gibt es ab 2023.
Mit den Arbeitgebern konnten folgende Einführungsregelungen vereinbart werden: Die Regene-rationstage des Jahres 2022 können bis zum 30.09.2023 in Anspruch genommen werden. Auch der Wunsch, in 2023 die SuE-Zulage in zusätzliche freie Tage umzuwandeln, kann den Arbeitgebern bis zum 28.02.2023 mitgeteilt werden. Freistellung zur Vorbereitung und Qualifizierung Mit Übernahme des SuE-Tarifabschlusses haben jetzt auch die kirchlichen Kolleg*innen in den Erziehungsberufen Anspruch auf zusätzliche 30 Stunden im Jahr bezahlte Zeiten zur Vorbereitung und Qualifizierung.
Der bereits gesetzlich vorgeschriebene Umfang von Vorbereitungszeiten wird damit erweitert.
Zulage für Praxisanleiter*innen und Eingruppierungsverbesserungen
Kolleg*innen, deren Aufgaben die Praxisanleitung von Nachwuchskräften zu mindestens 15 % beinhalten, erhalten zukünftig eine monatliche Zulage in Höhe von 70 EUR. Die Erweiterung der Protokollerklärung zur „besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit“ durch die Aufnahme von Facherzieher*innen, Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft, die nach § 8a SGB VIII bestellt worden ist, schafft die Möglichkeit, viel mehr Kolleg*innen in die S 8b einzugruppieren. Mit Übernahme des Tarifabschlusses wurden weitere Verbesserungen zur Berechnung der Durchschnittsbelegung, zum Schutz von Herabgruppierungen von Kita-Leitungskräften und Stufenlaufzeiten vereinbart.
Beitragssatz zur Zusatzversorgungskasse wird zum 01.01.2023 erhöht.
Alle kirchlich Beschäftigten in der Hannoverschen Landeskirche sind bei der KZVK Hannover durch ihren Anstellungsträger versichert. Die Anstellungsträger zahlen zusätzlich zum Arbeitsentgelt einen Beitrag an die KZVK. Es handelt sich um eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.
Seit dem 01.02.2016 werden die Mitarbeitenden mit einem Eigenanteil an der Umlage zur KZVK beteiligt. Diese Umlage setzt sich derzeit folgendermaßen zusammen:
4 % des Beitragssatzes zahlt der Anstellungsträger, 1,3 % zahlen Anstellungsträger und Mitarbeitende hälftig, also je 0,65 %.
Grundlage hierfür ist § 21 a der Dienstvertragsordnung, wonach die Mitarbeitenden sich an den vom Anstellungsträger zu entrichtenden Pflichtbeitrag zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenen-versicherung mit einem Eigenanteil am Pflichtbeitrag in Höhe von 50 v. Hundert des 4 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes übersteigenden Beitrags, höchstens jedoch zu einem Pflichtbeitrag von insgesamt 6 v. Hundert ihres zusatzversorgungsfähigen Entgeltes, beteiligen.
Der Verwaltungsrat der KZVK hat nun beschlossen, die Beiträge zum 01.01.2023 auf 6 % anzuheben. Damit erhöht sich auch der Eigenanteil der Mitarbeitenden zur Zusatzversorgungskasse um 0,13 % auf insgesamt 1 % des Beitrages. Der Anteil der Arbeitgeber erhöht sich zum 01.01.2023 auf insgesamt 5 %.
Da die im Punktemodell eingerechnete Verzinsung der Guthaben bei der derzeitigen Lage auf dem Kapitalmarkt nicht zu erwirtschaften ist, ist die Erhöhung des Umlagesatzes notwendig geworden, um die Leistungszusage aus der Zusatzversorgungskasse dauerhaft erfüllen zu können.
Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Auf diese Nachricht haben sicher viele Mitarbeitende gewartet, denn in den vergangenen Monaten haben uns aufgrund der hohen Kraftstoffpreise zahlreiche Anfragen erreicht, ob wir uns für eine höhere Wegstreckenentschädigung einsetzen können. In unseren Gesprächen mit der Kirchenleitung haben wir das thematisiert, genauso wie die Arbeitnehmerbank der ADK.
Jetzt hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).
Als kircheneigene Regelungen finden – neben den Reisekostenbestimmungen - insbesondere die Bestimmungen des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Wegstreckenentschädigungsverordnung sowie der Reiseentschädigungsverordnung Anwendung.
- 1 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenent-schädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.“ Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.