ADK beschliesst Corona-Sonderzahlung

Die ADK hat am 24.01.2022 die Übernahme des Tarifvertrages der Länder über eine einmalige Corona‐Sonderzahlung (TV Corona‐Sonderzahlung) für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen.

ADK beschliesst Corona-Sonderzahlung

Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommision (ADK) hat am 24.01.2022 die Übernahme des Tarifvertrages der Länder über eine einmalige Corona‐Sonderzahlung (TV Corona‐Sonderzahlung) für die kirchlichen Mitarbeitenden beschlossen.

Die Arbeitsrechtsregelung über eine einmalige Corona‐ Sonderzahlung (ARR‐ Corona‐Sonderzahlung 2022) vom 24. Januar 2022 ist sofort rechtswirksam geworden, da alle einwendungsberechtigten Stellen auf die Erhebung von Einwendungen nach § 14 Abs. 4 Satz ARRG‐Kirche verzichtet haben. Mit der Einmalzahlung sollen zum einen besondere pandemiebedingte Belastungen abgegolten werden. Die Corona‐Sonderzahlung hat aber auch die ergänzende wichtige Funktion, dass die Mitarbeitenden für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2020 (Auslauf der bisherigen Tarifverträge) bis zum 1. Dezember 2022 (nächste
lineare Entgeltsteigerung) nicht „leer ausgehen“ sollen. Es ist eine Ausgleichszahlung für 14 sogenannte Leermonate, also für die Lücke zwischen Vereinbarung und (verschobener) Wirksamkeit der Tariferhöhung.

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt ausdrücklich nicht für die Mitarbeitenden, für die der sog. "SuE‐Tarif" des TVöD‐V (VKA) Anwendung findet. Diese Mitarbeitenden hatten bereits im Dezember 2020 eine Corona‐Sonderzahlung von 600 € oder 400 € (gestaffelt nach Entgeltgruppen) erhalten. Es war seinerzeit eine Ausgleichszahlung für lediglich sieben Leermonate, also für die Lücke zwischen Zeit zwischen dem 1. September 2020 (Auslauf der bisherigen Tarifverträge) und (verschobener) Wirksamkeit der Tariferhöhung bis zum 1. April 2021 (nächste lineare Steigerung). Dabei wurde eine soziale Komponente integriert.

Am 24.Januar 2022 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeitende erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro. Am 24. Januar 2022 in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende, Auszubildende, und Praktikant*innen erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend ihrem Teilzeitumfang.

Die Comramo KID GmbH hat mitgeteilt, dass die Umsetzung der Corona‐Sonderzahlung 2022 maschinell im Abrechnungsmonat 03.2022 erfolgen wird. Die CoronaSonderzahlung wird also mit dem Entgelt für den Monat März 2022 an die Mitarbeitenden ausgezahlt werden.

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